Satzung des Vereins zur Förderung des Handballsports im Turnverein Jahn von 1848 Duderstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Handballsports im Turnverein Jahn von 1848 Duderstadt“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.2.  Der Verein hat den Sitz in Duderstadt.3.  Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni.

§ 2 Zweck

 1.  Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke durch Förderung des Handballsports beim Turnverein Jahn von 1848 Duderstadt e.V., und zwar durch materielle und ideelle Unterstützung. Der Zweck soll durch Beiträge, Erlöse aus sportlichen Veranstaltungen und Spenden verwirklicht werden. In die Leitung der Handballabteilung greift er nicht ein.2.  Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keine Gewinne.3.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Leiters der Handballabteilung beim Turnverein Jahn von 1848 Duderstadt e.V.4.  Die Mitglieder dieses Fördervereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

 1.  Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck fördern wollen.2.  Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.3.  Die Mitgliedschaft endet
a.  durch Kündigung
b.  durch Ausschluss
c.  durch Tod.4.  Die Kündigung hat mit Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich zu erfolgen.5.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a.  durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und zwei Drittel der erschienen Mitglieder dem Antrag zustimmen.
b.  durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied eine fällige Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt und eine Mahnung erfolglos geblieben ist.
Vor der Ausschlussentscheidung ist das Mitglied anzuhören. Die Mitteilung über den Ausschluss erfolgt schriftlich.

§ 4 Beiträge

1.  Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.2.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden geleistete Beiträge und Spenden nicht zurückerstattet.

§ 5 Vorstand

1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die restliche Amtsdauer in den Vorstand berufen.2.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.3.  Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.4.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und hat nur Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen.5.  Der Schatzmeister hat alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen und der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres hierüber Rechenschaft abzulegen. Eine Prüfung der Kasse erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer.6.  Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.

§ 6 Mitgliederversammlung

 1.  Innerhalb von drei Monaten vor Ablauf eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleistet. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens einer Woche.2.  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder oder mindestens zehn Vereinsmitglieder schriftlich beantragen oder wenn das Vereinsinteresse es erfordert.3.  Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a.  Wahl und Entlastung des Vorstandes
b.  Wahl zweier Kassenprüfer (jedes Jahr ein Vereinsmitglied für je zwei Jahre)
c.  Satzungsänderungen
d.  Genehmigung des Haushalts
e.  Auflösung des Vereins.4.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.5.  Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied beantragt schriftliche Abstimmung. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.6.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung des Vereins

1.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Turnverein Jahn von 1848 Duderstadt e.V. oder an eine entsprechende Nachfolgeorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Duderstädter Handballsports zu verwenden hat.2.  Sollte der Turnverein Jahn von 1848 Duderstadt e.V., oder eine entsprechende Nachfolgeorganisation nicht mehr bestehen, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Duderstadt zur Förderung des Handballsports.Duderstadt, den 04.12.1989Der Vorstand